Wir  bietet zum 01.10.2023 im Klinikum Mittelbaden Hub Ottersweier einen Studienplatz für den Bachelor-Studiengang

Soziale Arbeit im Gesundheitswesen (B.A.)

in Kooperation mit der „Dualen Hochschule Baden-Württemberg“ in Villingen-Schwenningen an. Das duale Studium umfasst 6 Semester und schließt mit einer Bachelor of Arts ab.

Wer bei uns im Arbeitsfeld des dualen Studiengangs tätig werden möchte, muss sich auf Menschen jeden Alters einstellen. Die Soziale Arbeit in unserer Einrichtung ist immer dann gefordert, wenn es um die Unterstützung bei der Bewältigung einer psychischen Erkrankung geht. Auch der richtige Umgang mit vielfältigen Kooperationspartnern spielen eine wichtige Rolle. Dies erfordert ein umfangreiches Wissen und gleichzeitig die Kompetenz, individuelle Lebens- und Problemlagen ebenso wie die soziale Situation der Betroffenen in ihrem jeweiligen Kontext zu verstehen und hieraus Hilfe- und Unterstützungsangebote aufzuzeigen oder zu entwickeln.

Was für uns zählt:

  • Abitur (oder Fachhochschulreife nach Eignungstest durch die DHBW)
  • Hohe Sozialkompetenz und Interesse am interdisziplinären Arbeiten
  • Interesse für den Bereich der Eingliederungshilfe für Menschen mit psychischen Erkrankungen

Wir bieten:

  • Ihre praktischen Ausbildungsabschnitte können Sie in unterschiedlichsten Tätigkeitsfeldern der Sozialen Arbeit in all unseren Bereichen der Eingliederungshilfe absolvieren.
  • Hierzu zählen insbesondere der Sozialdienst, das Wohnen in der besonderen Wohnform, das Ambulant Betreute Wohnen sowie die Tagesstrukturierenden Angebote. Auch das Kennenlernen der psychiatrischen Pflege ist bei uns möglich.
  • Alle Vorteile eines dualen Studiums durch die enge Verzahnung
    von Theorie und Praxis

Die Vergütung erfolgt gemäß den tariflichen Bestimmungen nach TVAöD.

Weitere Informationen

Frau Lilian Heck
Heimleitung
Telefon 07223 81-3110

Herr Thomas Bittner
Leitung Eingliederungshilfe
Telefon 07223 81-3140

Schwerbehinderte Menschen werden bei entsprechender Eignung bevorzugt berücksichtigt. Der Ersatz von Aufwendungen gem. § 670 BGB wird hiermit ausgeschlossen.

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