Klinikum Mittelbaden

Zentralklinikum Baden-Baden Rastatt: Bürgerbegehren ist unzulässig

Das Bild zeigt OB Späth und Bürgermeister Dr. Krammerbauer bei der Pressekonferenz anlässlich des Bürgerbegehrens.

Das Bürgerbegehren „Für Baden-Baden als Standort für das zukünftige Zentralklinikum“ ist unzulässig. Dieses Ergebnis hat die Stadtverwaltung Baden-Baden heute der Öffentlichkeit mitgeteilt. Da der Gemeinderat bereits eine Entscheidung zum neuen Klinikstandort getroffen hat, ist das eingereichte Bürgerbegehren nicht mehr zulässig. Zudem fehlt der vorgeschriebene Kostendeckungsvorschlag.

Wie die Verwaltung ausführte, läge das Problem hierbei nicht in den erforderlichen 2933 Unterstützungsunterschriften, die mit 4516 gültigen Unterschriften deutlich überschritten worden seien, sondern im erfolgten Gemeinderatsbeschluss vom 25. November 2024. Da der Gemeinderat bereits eine Entscheidung zum neuen Klinikstandort getroffen habe, sei das eingereichte Bürgerbegehren nicht mehr zulässig. Zudem fehle der vorgeschriebene Kostendeckungsvorschlag; auch aus diesem Grunde sei das Bürgerbegehren unzulässig.

In der Gemeindeordnung sind zwei Arten von Bürgerbegehren geregelt. Ein sogenanntes „initiierendes Bürgerbegehren“ zielt darauf ab, ein bestimmtes Anliegen der Bürgerschaft umzusetzen, das sich auf eine Angelegenheit des Wirkungskreises der Gemeinde bezieht, für die der Gemeinderat zuständig ist und die dieser noch nicht entschieden hat. Ein sogenanntes „kassatorisches Bürgerbegehren“ hat das Ziel, einen bestehenden Gemeinderatsbeschluss aufzuheben und muss innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht sein.

Bürgermeister Dr. Tobias Krammerbauer erklärte hierzu: „Der Gemeinderat hat die mit dem Bürgerbegehren eingereichte Frage bereits entschieden, sodass ein initiierendes Bürgerbegehren hiergegen nicht mehr zulässig ist.“

Im Hinblick auf die bereits gesammelten Unterschriften für das initiierende Bürgerbegehren teilte die Stadtverwaltung mit, dass diese Unterschriften nicht für ein kassatorisches Bürgerbegehren weiterverwendet werden könnten. Das kassatorische Bürgerbegehren setze die Existenz des Gemeinderatsbeschlusses denklogisch voraus; daher können zur Erfüllung des Unterschriftenquorums nur solche Unterschriften beitragen, die erst nach der Bekanntgabe des Gemeinderatsbeschlusses, gegen den sich das Begehren richtet, geleistet wurden. Damit scheide der Übergang von einem initiierenden zu einem kassatorischen Bürgerbegehren aus, ebenso ein neuer Antrag unter Verwendung der vor Bekanntgabe des Gemeinderatsbeschlusses bereits gesammelten Unterschriften.

Darüber hinaus sieht die Gemeindeordnung vor, dass der Antrag einen durchführbaren Kostendeckungsvorschlag enthält. Ein Verzicht auf einen solchen Vorschlag ist nur in Ausnahmefällen möglich, wenn beispielsweise eindeutig ist, dass keine Kosten anfallen oder mit der Realisierung des Bürgerbegehrens sogar Einsparungen verbunden sind oder eine Kostenentwicklung nicht voraussehbar ist. Wenn es um die Errichtung einer noch im Planungsstadium befindlichen öffentlichen Einrichtung geht, ist eine überschlägige Kostenschätzung ausreichend.

Diesen Anforderungen genügt der Hinweis, dass ein Kostendeckungsvorschlag weder möglich noch notwendig sei, nicht. Es seien bereits Planungen zur Realisierung des Standorts am Münchfeldsee erfolgt. Diese Planungsleistungen wären für einen Standort in Baden-Baden nachzuholen. Auch wäre ein Wechsel des Klinikstandortes mit einer Verschiebung des Baubeginns und der Fertigstellung verbunden, was zu weiteren Kostensteigerungen führen dürfte. Zudem seien die Erschließungskosten bei den Standorten in Baden-Baden höher als bei dem ausgewählten Standort in Rastatt. Daher könnte auf einen Kostendeckungsvorschlag nicht verzichtet werden, sodass das Bürgerbegehren auch aus diesem Grunde unzulässig sei.

Die Stadtverwaltung werde dem Gemeinderat daher für die Sitzung am 16. Dezember 2024 vorschlagen, die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens festzustellen, wie Oberbürgermeister Dietmar Späth erklärte: „Formal bleibt uns nach eingehender rechtlicher Bewertung gar nichts anderes übrig. Das ist aber mitnichten eine Entscheidung gegen die direkte Demokratie. Selbstverständlich kann gegen den Gemeinderatsbeschluss vom 25. November 2024 innerhalb von drei Monaten nach dessen Bekanntgabe ein neues, dann kassatorisches Bürgerbegehren auf den Weg gebracht werden. Bis zum Ende dieser Frist werde ich auch keine rechtsverbindlichen Verträge unterschreiben.“

Abschließend wies die Stadtverwaltung darauf hin, dass in der Gemeinderatssitzung vom 16. Dezember 2024 auch die Vertrauenspersonen des Bürgerbegehrens angehört werden.

Text & Bild: Pressestelle Stadt Baden-Baden